STATUTEN t0



STATUTEN des Vereins t0 / Institut für neue Kulturtechnologien § 1. Name, Sitz und Tätigkeitsbereich: Der Verein führt den Namen: t0 / Institut für neue Kulturtechnologien Er hat seinen Sitz in Wien A-1040 Argentinierstrasse 69/11 und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich § 2. Zweck: Der gemeinnützige Verein t0 gemäß §§34ff. der Bundesabgabenordnung BGBL.Nr.194/1961 in der geltenden Fassung, stellt sich die folgenden Aufgaben: 1) Die Erforschung zeitgemäßer Strukturen einer bereichsübergreifenden Durchdringung von Kunst und Wissenschaft auf den Grundlagen einer von neuen Technologien bestimmten Gesellschaft. 2) Durch den Einsatz von bewährten Kommunikationsstrategien in Verbindung mit neuen Technologien und einem spielerischen Zugang zur Wissensvermittlung, neue subjektive Erfahrungen von Wissenschaft im Sinne einer Reintegration von Forschung und Öffentlichkeit zu fördern. 3) Die Errichtung einer Entwicklungsumgebung zur projektorientierten Forschung im Bereich neuer Medien und die damit verbundenen kognitiven und humanbiologischen Zusammenhänge. 4) Die systematische und schöpferische Erweiterung des Erkenntnisshorizonts zwischen den naturwissenschaftlichen und den kulturwissenschaftlichen Disziplinen um mit einem besseren Verständniss der globalen Kulturentwicklung neue Anwendungsmöglichkeiten zu finden. § 3. Tätigkeiten zur Verwirklichung des Vereinszweckes: 1) Der Vereinszweck soll durch die in Absatz 2 angeführten Tätigkeiten verwirklicht werden. 2) Als ideelle Mittel dienen: a) Forschung im Bereich Kulturtechnologie: * Systemtheoretische Grundlagenforschung * Der Aufbau und Erweiterung einer technischen Arbeitsplattform (Labor) * Die Entwicklung von Projekten und Versuchsaufbauten, welche die Herstellung von spezifischen Forschungswerkzeugen und die Anpassung von Instrumenten miteinschliessen * Betreiben eines digitalen Kommunikationsforums * Elektronische Vernetzung mit verschiedenen institutionellen Bereichen b) Seminare in denen mit den TeilnehmerInnen ein kulturwissenschaftliches bzw. technisches Thema in Gesprächsform erörtert und erarbeitet wird. Ein oder mehrere SeminarleiterInnen fungieren als Referenten. Zielgruppe sind Schüler, Studenten, Lehrer und interessierte Erwachsene allgemein. c) Workshops in denen die Teilnehmer durch eigenes Experimentieren ihren Zugang zu einer bestimmten Problemstellung erarbeiten. Diese Experimente bzw. Experimentalstationen werden themenspezifisch vom Institut entwickelt und hergestellt. Die Workshops werden von ein oder mehreren ModeratorInnen begleitend durchgeführt. Zielgruppe siehe unter "Seminare". d) Ausstellungen und Veranstaltungen in denen jeweils bestimmte kulturwissenschaftliche Themen durch Experimente, Schautafeln, Objekte und Modelle museal aufgearbeitet werden; sowohl die gesamte Ausstellung als auch die einzelnen Exponate werden vom Verein entworfen, hergestellt und realisiert. Zielgruppe ist die breite Öffentlichkeit. e) Ausstellungsmitarbeit als museale Tätigkeit, die sich von der oben genannten in folgenden Punkten unterscheidet: - teilweise Übernahme von Fremdkonzepten z.B. bei der Entwicklung und Herstellung von Exponaten - Zusammenarbeit mit anderen Institutionen bei der Entwicklung und Realisierung von Konzepten und Exponaten - Entwicklung von Ausstellungskonzepten für andere Institutionen, die mit der Austellungsdurchführung betraut sind f) Referate, die von MitarbeiterInnen zu Aspekten der Forschungsarbeit des Instituts verfaßt und gehalten werden. g) Symposien - Konzeption, Organisation und Durchführung von Symposien mit inter/nationalem Teilnehmerkreis zu den Themenbereichen Kultur und Technologie. h) Publikationen - schriftliche und/oder audiovisuelle Veröffentlichungen im Selbst- und Fremdverlag zu wissenschaftlichen, philosophischen und künstlerischen Untersuchungen und Ergebnissen im Bereich Wissenschaft, Kultur und Technik. i) Objekte in denen die Ergebnisse der Mitglieder an konkreten, teilweise interaktiven Modellen erfahrbar gemacht werden und einer breiten Öffentlichkeit z.B. in Schulen, Universitäten und im Öffentlichen Raum zugänglich gemacht werden können. j) Arbeitsgruppen als langfristige Einrichtungen, in denen mit KollegInnen aus anderen institutionellen Bereichen Arbeitspapiere diskutiert und verfaßt werden. k) Gutachtertätigkeit und Stellungnahmen l) Herausgabe eines Mitteilungsblatts m) Einrichtung einer Bibliothek 3) Die erforderlichen Mittel sollen aufgebracht werden durch: a) Beitrittsgebühren und Mitgliedsbeiträge; b) Erträgnisse aus vereinseigenen Veranstaltungen c) Spenden, Vermächtnisse, öffentliche Subventionen § 4. Arten der Mitgliedschaft 1) Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, assoziierte und Ehrenmitglieder. 2) Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die die Vereinstätigkeit fördern und durch einen erhöhten Mitgliedsbeitrag unterstützen. Assoziierte Mitglieder sind jene die Aufgrund ihrer Tätigkeit mit dem Verein kooperieren. Ehrenmitglieder sind Personen die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden. § 5. Erwerb der Mitgliedschaft 1) Mitglieder können alle Personen, sowie juristische Personen werden. 2) Über die Aufnahme von ordentlichen, außerordentlichen und assoziierten Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden. 3) Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung. § 6. Beendigung der Mitgliedschaft 1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, ( bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit), durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder Ausschluß. 2) Der Austritt kann nur mit 31. Dezember jedes Jahres Erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens 3 Monate vorher mitgeteilt werden. Erfolgt die Anzeige verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. 3) Die Streichung eines Mitglieds kann der Vorstand vornehmen, wenn diese trotz dreimaliger Mahnung länger als 6 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung bleibt davon unberührt. 4) Der Ausschluß eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand wegen Verletzung der Mitgliedspflichten verfügt werden. 5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Absatz 4 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden. § 7. Rechte und Pflichten der Mitglieder 1) Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Instituts Teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu Beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu. 2) Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen wodurch das Ansehen und der Zweck des Instituts Abbruch leiden könnte. Sie haben die Statuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet. § 8. Vereinsorgane Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§9 und 10) der Vorstand (§§ 11 bis 13) die Rechnungsprüfer (§ 14) der Sekretär (§15) und das Schiedsgericht (§16). § 9. Die Generalversammlung 1) Die ordentliche Generalversammlung findet alljährlich innerhalb von 6 Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt. 2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluß des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Drittel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen des Rechnungsprüfers binnen 4 Wochen stattzufinden. 3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlung sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter der Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand. 4) Anträge zur Generalversammlung sind mindestens sieben Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. 5) Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung - können nur zur Tagesordnung gefaßt werden. 6) Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder Teilnahmsberechtigt. Stimmberechtigt sind nur ordentliche und Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. (Juristische Personen werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.) Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmachtung ist zulässig. 7) Die Generalversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller Stimmberechtigten Mitglieder (bzw. ihrer Vertreter) (Absatz 6) beschlußfähig. Ist die Generalversammlung zur festgesetzten Stunde nicht beschlußfähig, so findet die Generalversammlung 30 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlußfähig ist. 8) Die Wahlen und die Beschlußfassung in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. 9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Obmann, in dessen Verhinderung der Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz. § 10. Aufgabenkreis der Generalversammlung Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: 1) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 2) Beschlußfassung über den Voranschlag; 3) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; 4) Festsetzung der Höhe der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche, außerordentliche und assoziierte Mitglieder; 5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft; 6) Entscheidungen über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft; 7) Beschlußfassungen über Statutenänderung und die freiwillige Auflösung des Vereins; 8) Beratung und Beschlußfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen; 9) Bestellung eines wissenschaftlichen Beirates; § 11. Der Vorstand 1) Der Vorstand besteht aus 3 Mitgliedern und zwar aus dem Obmann, dem Schriftführer und dem Kassier. 2) Der Vorstand der von der Generalversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht an seiner Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nachfolgenden Generalversammlung einzuholen ist. 3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 3 Jahre. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstands. Ausgeschiedene Mitglieder sind wieder wählbar. 4) Der Vorstand wird vom Obmann schriftlich oder mündlich einberufen. 5) Der Vorstand ist beschlußfähig wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte Anwesenden sind. 6) Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 7) Den Vorsitz führt der Obmann 8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Absatz 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Absatz 9) und Rücktritt (Absatz 10). 9) Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. 10) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Absatz 2) eines Nachfolgers wirksam. § 12. Aufgabenkreis des Vorstands Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten: 1) Erstellung des Jahresvoranschlags, sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses; 2) Vorbereitung der Generalversammlung und Festlegung der Tagesordnung; 3) Einberufung der ordentlichen und der ausserordentlichen Generalversammlung; 4) Information der Mitglieder über Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins in den Generalversammlungen; 5) Verwaltung des Vereinsvermögens; 6) Aufnahme, Ausschluß und Streichung von Vereinsmitgliedern; 7) Abschluß von Werkverträgen. Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins. § 13. Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder 1) Der Obmann ist das höchste Leitungsorgan. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug, ist er berechtigt, auch die Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan. 2) Der Schriftführer hat dem Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihn obliegt die Führung der Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands. 3) Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich. 4) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden sind vom Obmann und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann und vom Kassier gemeinsam zu Unterfertigen. § 14. Die Rechnungsprüfer 1) Die Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. 2) Dem Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten. 3) Im übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §11 Absatz 3, 8, 9 und 10 sinngemäß. § 15. Der Sekretär Er hat das Büro zu leiten und ist für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereins gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich. Er ist für die laufenden Geschäfte zeichnungsberechtigt. § 16. Das Schiedsgericht 1) In allen aus dem Vereinsverhältniss entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht. 2) Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, daß jeder Streitteil innerhalb von 3 Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. 3) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig. § 17 . Auflösung des Vereins 1) Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. 2) Der letzte Vereinsvorstand hat die freiwillige Auflösung des Vereins schriftlich anzuzeigen und ist verpflichtet, die freiwillige Auflösung in einem amtlichen Blatte zu verlautbaren. 3) Das im Falle der Auflösung oder bei Wegfall des begünstigten Vereinszwecks allenfalls vorhandene Vereinsvermögen darf in keiner wie auch immer gearteten Form den Vereinsmitgliedern zugute kommen, sondern ist ausschließlich und zur Gänze für gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 34 ff BAO zu verwenden.